Ein im Sommer ergangener, zur Publikation bestimmter Entscheid aus der Feder meines ehemaligen Bürokollegen am Bundesgericht befasste sich mit der Frage des konkludenten Rückzugs einer Einsprache gegen einen Strafbefehl (Urteil des Bundesgerichts vom 10. August 2020 6B_254/2020).
Gemäss Art. 354 StPO kann gegen einen Strafbefehl innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden. Diese Einsprache kann an der Hauptverhandlung bis zum Abschluss der Parteivorträge, also der Plädoyers, zurückgezogen werden (Art. 356 Abs. 3 StPO). Ebenfalls als zurückgezogen gilt die Einsprache, wenn die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt (Art. 356 Abs. 4 StPO).
Vorliegend sollte der Beschuldigte in einem Strafbefehl zu einer Busse von CHF 750 sowie CHF 150 Verfahrenskosten wegen einer Verkehrsregelnverletzung verurteilt werden. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte zwar Einsprache, anschliessend bezahlte er respektive sein Anwalt die Busse und die Verfahrenskosten aber trotzdem. In der Folge erachteten sowohl das erstinstanzliche Gericht als auch die Beschwerdekammer des Kantons Genf diese Zahlung als Rückzug der Einsprache, obwohl der Anwalt des Beschuldigten geltend machte, dass es sich um einen Fehler seinerseits gehandelt habe.
Das Bundesgericht führte nun aus, dass Art. 356 Abs. 3 StPO nicht festlege, in welcher Form die Einsprache zurückgezogen werden müsse. In der Lehre sei allgemein anerkannt, dass der Rückzug der Einsprache durch konkludente Handlungen, namentlich durch Zahlung der in der Verfahrenshandlung enthaltenen Busse oder Geldstrafe erfolgen könne. Dafür spreche schon der Wortlaut der Bestimmung. Ebenso sei ein Sonderfall des Einspracherückzugs auch in Art. 356 Abs. 4 StPO als konkludenten Handlungsakt vorgesehen. Dort verlange die Rechtsprechung zur Annahme der gesetzlichen «Rückzugsfiktion» in verfassungskonformer Auslegung, dass aus dem unentschuldigten Fernbleiben nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens geschlossen werden können muss.
Die Ausgestaltung des Strafbefehlsverfahrens ist gemäss Bundesgericht mit der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) bzw. dem konventionsrechtlichen Anspruch auf Zugang zu einem Gericht mit voller Überprüfungskompetenz (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) vereinbar, weil es letztlich vom Willen des Betroffenen abhänge, ob er diesen akzeptieren oder mit blosser Einsprache von dem ihm zustehenden Recht auf gerichtliche Beurteilung Gebrauch machen wolle. Die Rechtsstaatlichkeit des Strafbefehlsverfahrens lasse sich damit begründen, dass auf Einsprache hin ein Gericht mit voller Kognition und unter Beachtung der für das Strafverfahren geltenden Mindestrechte über den erhobenen Vorwurf entscheidet.
Im vorliegenden Entscheid führte das Bundesgericht jedoch aus, dass sich die Frage der Rechtsweggarantie bzw. des Anspruchs auf Zugang zu einem Gericht mit voller Überprüfungskompetenz sich jedoch bei einem aktiven Tun, wie der Zahlung einer Busse oder Geldstrafe sowie der im Strafbefehl enthaltenen Kosten, nicht in identischer Weise stelle. Grundsätzlich sei ein solches aktives Verhalten als Akzeptanz des Strafbefehls und damit als Ausdruck des Desinteresses an einer möglichen Fortsetzung des Verfahrens zu interpretieren.
Wer folglich die Busse und die Kosten nach der Einsprache gegen den Strafbefehl, aus welchen Gründen auch immer, bereits bezahlt, zieht damit gleichzeitig und vielleicht ungewollt auch die jeweilige Einsprache zurück.
Hingegen wäre eine Teilzahlung nicht eindeutig und könnte die Staatsanwaltschaft oder die Gerichte zwingen, den Einsprecher zu befragen, um festzustellen, ob dieser beabsichtigte, den Strafbefehl zu akzeptieren oder nicht. Eine Zahlung der Geldstrafe, nicht aber der Verfahrenskosten oder nur eines Teils vom einen oder vom anderen, ist somit gemäss Bundesgericht nicht eindeutig als Rückzug der Einsprache zu werten und bedarf einer Nachfrage bei der betroffenen Partei. Allerdings ist auch von der Zahlung eines Teilbetrags abzuraten, da es keinerlei Vorteile bringt.
Zuletzt verweist das Bundesgericht noch auf das Bundesgerichtsurteil 6B_372/2013 vom 23. August 2013. In diesem Urteil hatte der Einsprecher die Busse und Kosten während des Einspracheverfahrens nicht freiwillig bezahlt, sondern sich vielmehr dazu gezwungen gesehen, nachdem ihm für den Fall der Nichtbezahlung die Einleitung der Betreibung bzw. der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe angedroht worden war. In diesem Fall hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut. Die Zahlung der Busse und der Kosten hat aus freien Stücken zu erfolgen, damit auf einen konkludenten Rückzug der Einsprache geschlossen werden dürfe.
Nach dem Gesagten sollten Sie im Strafbefehl verhängte Geldstrafen, Bussen und Verfahrenskosten nie bezahlen, wenn sie mit dem Strafbefehl nicht einverstanden sind und Einsprache gegen diesen erheben möchten oder dies bereits getan haben.
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